Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. MoTech Künzelsau

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende, entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausgeführt.

1. Vertragsabschluss und Lieferumfang, Beistellung

a) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt oder die Ware zum Versand bereit gestellt ist. Bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich.
b) Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.
c) Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Bei Sonderanfertigungen kann die bestätigte Stückzahl um zehn Prozent unter- oder überschritten werden.
d) Sofern der Besteller Waren beistellt, so sind diese frei unserem Werk einschließlich Verpackung und Versicherung anzuliefern. Jedwedes Risiko für Beschädigung und Verlust ist durch den Besteller zu versichern. Dies gilt auch für Werkzeuge, welche sich im Eigentum des Bestellers befinden und dem Lieferer kurzzeitig oder dauernd überlassen werden.

2. Preise und Verpackung

a) Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu unseren bei der Bestellung gültigen Listenpreisen ab Lager. Die Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung zzgl. Mehrwertsteuer.
b) Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %- Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
c) Andere Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit hierzu eine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.

3. Versendung und Gefahrübergang, Abnahme

a) Sofern die Versandart nicht vereinbart ist, erfolgt sie nach dem billigen Ermessen des Lieferers.
b) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
c) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

4. Aufrechnungen und Zurückbehaltungen

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Zurückbehaltung nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit

a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z.B. Betriebsstörungen, verspätete Rohstofflieferung usw.), soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
c) Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern ausschließlich unter einem umfassenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt. Hierfür gelten die „Besonderen Vertragsbedingungen über den Eigentumsvorbehalt der Fa. MoTech Stand 20.04.2008 die wir Ihnen auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos zusenden.

7. Vertraulichkeit/Urheberrecht Software

An Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form behält sich MoTech die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von MoTech nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Software oder Teile davon zu ändern, anzupassen, umzusetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, gewinnbringend wieder zu verkaufen, zu vertreiben, zu verletzen oder nach zumachen.
Unsere Software wird passwortgeschützt und ausdrücklich nicht Gegenstand des Kaufs. Bei Änderungen/Manipulation der Software erlischt der Gewährleistungsanspruch der kompletten Anlage.

8. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:

Sachmängel
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- u. Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
e) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische – elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
f) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel
g) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
h) Die in Abschnitt 7 g) genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 8. b) für den Fall der Schutz- u. Urheberrechtsverletzung abschließend.

h) Die in Abschnitt 7 g) genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 8. b) für den Fall der Schutz- u. Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  •  der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 g) ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

9. Haftung

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7. und 8 b) entsprechend.
b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8 b) geltend die gesetzlichen Fristen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht, Vertragssprache

a) Erfüllungsort ist Künzelsau.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Künzelsau, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
c) Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.